Menz Rhein- Ruhr Immobilien

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Gebührenordnung

Fälligkeit der Provisionen

Auftragserteilung für Dritte

Tätigkeit für Vertragspartner

Anspruch auf Provision bei Nichterfüllung

Provision bei bekannten Objekten

Provisionsübernahme

Verjährung

Ersetzende Geschäfte

Andere Geschäfte

Nebenabreden

Diskretion

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Haftung

 

1. Gebührenordnung

 

Die nachstehend aufgeführten Maklergebühren gelten, sofern keine anderen Provisionen schriftlich vereinbart oder in unserem Angebot gefordert wurden. Maklergebühren sind vom Gesamtinhalt der vertraglichen, schriftlichen Vereinbarungen zu zahlen. Es besteht keine Vermittlungspflicht des Maklers, es genügt der Nachweis einer Vertragsabschluß-Gelegenheit. Nachstehende Gebühren sind Nettobeträge zzgl. Mwst.

I.    Für Käufer  3 % + Mwst. des Kaufpreises bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz, fällig und 

      zahlbar bei Kaufvertragsabschluß.

II.   Bei Darlehensbeschaffung 3 % der Summe des Darlehens, zahlbar und fällig bei Zusage des 

      Darlehens durch den Gläubiger.

III.  Bei Verpachtung oder Vermietung bis 5 Jahren sind 2 Monatsmieten, über 5 Jahre 3 % der 

      vertraglichen Miete, zahlbar von Mieter bzw. Pächter.

IV.  Für die Begründung eines An- oder Vorkaufrechtes sind von dem dadurch Begünstigten 1 % 

      des Kaufwertes als Provision für den Nachweis zu zahlen. Steht die Höhe des Kaufwertes

      nicht fest, so ist das 14-fache des Jahresmietbetrages als Kaufwert anzusehen. Bei der         

      Begründung eines Vormietrechtes sind 1 % des Mietzinses für die Dauer des Vertrages, 

      mindestens jedoch für 5 Jahre, höchstens 10 Jahre zu zahlen.

V.   Für den Nachweis eines Erbbaurechtvertrages sind vom Erbbauberechtigten und 

      -verpflichteten je 3 % des Grundstückwertes zu zahlen. Für die Ermittlung des 

      Grundstückwertes ist das 17-fache der jährlichen Erbpacht als Wert zugrunde zu legen.

VI.  Für den Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die unter 1.III. genannten Gebühren für die     

      Anmietung und 6 % der Kaufsumme für       Inventar- und Warenübernahme sowie 6 % der 

      Abstandssumme von dem Übernehmenden zu zahlen.

VII. Für den Nachweis eines Objektes in einem Zwangsversteigerungsverfahren sind bei Zuschlag 

      vom Ersteher 3 % zu zahlen. Vom Eigentümer oder Auftraggeber sind 3 % bei Abschluss eines 

      Bietungsabkommens oder falls kein Bietungsabkommen geschlossen wurde, bei 

      Versteigerungszuschlag zu zahlen.

 

2. Fälligkeit der Provisionen  

 

Fällige Provisionen oder Teilbeträge, die 30 Tage nach Entstehung noch nicht an den Makler bezahlt sind, sind von dann ab mit monatlich 1 % zu verzinsen.

 

3. Auftragserteilung für Dritte  

 

Wer dem Makler für Dritte einen Auftrag erteilt, wird selbst provisionspflichtig, wenn Maklergebühren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von dem Dritten nicht gezahlt wurden.

 

4. Tätigkeit für Vertragspartner  

 

Der Auftraggeber hat dem von ihm beauftragten Makler eine Provision zu zahlen. Unbeschadet dessen kann der Makler auch für den Vertragspartner des Auftraggebers tätig werden und mit ihm eine Provisionszahlung vereinbaren.

 

5. Anspruch auf Provision bei Nichterfüllung  

 

Der Provisions- oder Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag später rückgängig gemacht wird (Rücktritt, Aufhebung, Auflösung), infolge Verschuldens eines Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich als rechtsungültig aus einem Grund erweist, den ein Vertragspartner zu vertreten hat.

 

6. Provision bei bekannten Objekten  

 

Eine vom Makler mitgeteilte Gelegenheit zum Vertragsabschluß gilt als bisher unbekannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Vorkenntnis nachwiesen wird.

 

7. Provisionsübernahme  

 

Bei Vorliegen eines Vorkaufsrechts verpflichtet sich der Auftraggeber, auf den Vorkaufsberechtigten dahingehend einzuwirken, die fällige Provisionszahlung zu leisten. Unterlässt der Auftraggeber dies, oder übernimmt der Verkaufsberechtigte die Provisionsverpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber die für beide Parteien fällige Provision zu zahlen.

 

8. Verjährung  

 

Wird ein Abschluss, für den Provisionspflicht besteht, dem Makler nicht zur Kenntnis gebracht, so beginnt die Verjährungsfrist des Provisionsanspruchs erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Makler von dem Abschluss Kenntnis erhält. Dies gilt auch, wenn der Abschluss irrtümlich für nicht provisionspflichtig gehalten wurde.

 

9. Ersetzende Geschäfte

 

Wird nicht der erteilte Auftrag, sondern ein anderes, wie auch immer geartetes Rechtsgeschäft abgeschlossen (wird z.B. anstelle der Vermietung usw. ein Kauf, Einräumung eines Vorkaufsrechtes, Übertragung eines Verfügungsrechtes über eine Immobilie o.ä. vereinbart), so wird die Provision des Ersatzrechtsgeschäftes in der üblichen Höhe fällig. Wird der geschlossene Vertrag innerhalb von 3 Jahren geändert, so ist die Maklerprovision für das neue Rechtsgeschäft ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die Provision des vorher abgeschlossenen Vorgangs.

 

10. Andere Geschäfte

 

Andere Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern sind ebenfalls gebührenpflichtig.

 

11. Nebenabreden

 

Nebenabreden  sind nur dann gültig, wenn sie vom Makler schriftlich bestätigt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit anderer Bedingungen.

 

12. Diskretion

 

Angebote, die der Makler dem Auftraggeber übergibt, darf dieser nur für sich selbst verwenden. Bei indiskreter Behandlung der Angebote, Mitteilungen und unbefugter Weitergabe der Angebote wird ein Schadensersatz in Höhe der Gesamtprovision fällig, zumindestens 6 % des Kaufwertes zzgl. Mwst, sofern der Makler keinen höheren Schaden nachweist.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.

 

14. Haftung

 

Die Angebote des Maklers basieren auf Angaben des Auftraggebers. Der Makler ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, für die Richtigkeit kann daher keine Gewähr übernommen werden.