Menz Rhein- Ruhr Immobilien
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anspruch
auf Provision bei Nichterfüllung
Provision
bei bekannten Objekten
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Die nachstehend aufgeführten Maklergebühren gelten, sofern keine anderen Provisionen schriftlich vereinbart oder in unserem Angebot gefordert wurden. Maklergebühren sind vom Gesamtinhalt der vertraglichen, schriftlichen Vereinbarungen zu zahlen. Es besteht keine Vermittlungspflicht des Maklers, es genügt der Nachweis einer Vertragsabschluß-Gelegenheit. Nachstehende Gebühren sind Nettobeträge zzgl. Mwst.
I. Für Käufer 3 % + Mwst. des Kaufpreises bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz, fällig und
zahlbar bei
Kaufvertragsabschluß.
II. Bei Darlehensbeschaffung 3 % der Summe des Darlehens, zahlbar und fällig bei Zusage des
Darlehens durch
den Gläubiger.
III. Bei Verpachtung oder Vermietung bis 5 Jahren sind 2 Monatsmieten, über 5 Jahre 3 % der
vertraglichen Miete, zahlbar von Mieter bzw. Pächter.
IV. Für die Begründung eines An- oder Vorkaufrechtes sind von dem dadurch Begünstigten 1 %
des Kaufwertes als Provision für den Nachweis zu zahlen. Steht die Höhe des Kaufwertes
nicht fest, so ist das 14-fache des Jahresmietbetrages als Kaufwert anzusehen. Bei der
Begründung eines Vormietrechtes sind 1 % des Mietzinses für die Dauer des Vertrages,
mindestens jedoch für 5 Jahre, höchstens 10 Jahre zu zahlen.
V. Für den Nachweis eines Erbbaurechtvertrages sind vom Erbbauberechtigten und
-verpflichteten je 3 % des Grundstückwertes zu zahlen. Für die Ermittlung des
Grundstückwertes ist das 17-fache der jährlichen Erbpacht als Wert
zugrunde zu legen.
VI. Für den Nachweis von Geschäftsexistenzen sind die unter 1.III. genannten Gebühren für die
Anmietung und 6 % der Kaufsumme für Inventar- und Warenübernahme sowie 6 % der
Abstandssumme von dem Übernehmenden zu zahlen.
VII. Für den Nachweis eines Objektes in einem Zwangsversteigerungsverfahren sind bei Zuschlag
vom Ersteher 3 % zu zahlen. Vom Eigentümer oder Auftraggeber sind 3 % bei Abschluss eines
Bietungsabkommens oder falls kein Bietungsabkommen geschlossen wurde, bei
Versteigerungszuschlag zu zahlen.
Fällige
Provisionen oder Teilbeträge, die 30 Tage nach Entstehung noch nicht an den
Makler bezahlt sind, sind von dann ab mit monatlich 1 % zu verzinsen.
3.
Auftragserteilung für Dritte
Wer
dem Makler für Dritte einen Auftrag erteilt, wird selbst provisionspflichtig,
wenn Maklergebühren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von dem
Dritten nicht gezahlt wurden.
4. Tätigkeit
für Vertragspartner
Der
Auftraggeber hat dem von ihm beauftragten Makler eine Provision zu zahlen.
Unbeschadet dessen kann der Makler auch für den Vertragspartner des
Auftraggebers tätig werden und mit ihm eine Provisionszahlung vereinbaren.
5.
Anspruch auf Provision bei Nichterfüllung
Der
Provisions- oder Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der Vertrag später rückgängig
gemacht wird (Rücktritt, Aufhebung, Auflösung), infolge Verschuldens eines
Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich als rechtsungültig
aus einem Grund erweist, den ein Vertragspartner zu vertreten hat.
6.
Provision bei bekannten Objekten
Eine
vom Makler mitgeteilte Gelegenheit zum Vertragsabschluß gilt als bisher
unbekannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Vorkenntnis
nachwiesen wird.
Bei
Vorliegen eines Vorkaufsrechts verpflichtet sich der Auftraggeber, auf den
Vorkaufsberechtigten dahingehend einzuwirken, die fällige Provisionszahlung zu
leisten. Unterlässt der Auftraggeber dies, oder übernimmt der
Verkaufsberechtigte die Provisionsverpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber
die für beide Parteien fällige Provision zu zahlen.
Wird
ein Abschluss, für den Provisionspflicht besteht, dem Makler nicht zur Kenntnis
gebracht, so beginnt die Verjährungsfrist des Provisionsanspruchs erst mit
Ablauf des Jahres, in dem der Makler von dem Abschluss Kenntnis erhält. Dies
gilt auch, wenn der Abschluss irrtümlich für nicht provisionspflichtig
gehalten wurde.
Wird
nicht der erteilte Auftrag, sondern ein anderes, wie auch immer geartetes
Rechtsgeschäft abgeschlossen (wird z.B. anstelle der Vermietung usw. ein Kauf,
Einräumung eines Vorkaufsrechtes, Übertragung eines Verfügungsrechtes über
eine Immobilie o.ä. vereinbart), so wird die Provision des Ersatzrechtsgeschäftes
in der üblichen Höhe fällig. Wird der geschlossene Vertrag innerhalb von 3
Jahren geändert, so ist die Maklerprovision für das neue Rechtsgeschäft
ebenfalls zu zahlen, wenn sie höher liegt als die Provision des vorher
abgeschlossenen Vorgangs.
Andere
Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern sind ebenfalls gebührenpflichtig.
Nebenabreden
sind nur dann gültig, wenn sie vom Makler schriftlich bestätigt werden.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit anderer
Bedingungen.
Angebote,
die der Makler dem Auftraggeber übergibt, darf dieser nur für sich selbst
verwenden. Bei indiskreter Behandlung der Angebote, Mitteilungen und unbefugter
Weitergabe der Angebote wird ein Schadensersatz in Höhe der Gesamtprovision fällig,
zumindestens 6 % des Kaufwertes zzgl. Mwst, sofern der Makler keinen höheren
Schaden nachweist.
13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum.
Die Angebote des Maklers basieren auf Angaben des Auftraggebers. Der Makler ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, für die Richtigkeit kann daher keine Gewähr übernommen werden.